Autor

Florian Schütz

Florian Schütz ist Direktor des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS) der Schweiz. Zuvor leitete er das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC). Er verantwortet die Umsetzung der nationalen Cyberstrategie und vertritt die Schweiz in internationalen Cyber-Gremien.

Autoren

Cornelia Ammon

Cornelia Ammon ist Produkt Managerin bei swissICT und verantwortlich für die Durchführung und Weiterentwicklung der ICT-Salärstudie. 

Samuel Steiner

Samuel Steiner ist Geschäftsführer der Renuo AG. Er verbindet strategischen Weitblick mit pragmatischer Umsetzung und begleitet Kunden von der Idee bis zur passenden digitalen Lösung.

Interviewpartner

Matthias Stürmer

Matthias Stürmer ist Professor und Leiter des Instituts Public Sector Transformatzion an der Berner Fachhochschule BFH sowie Dozent am Institut für Informatik der Universität Bern. Zu seinen Schwerpunkten zählen Open Source Software, KI, Open Data, Open Government und öffentliche Beschaffung. 

Marc Holitscher

Marc Holitscher ist National Technology Officer bei Microsoft Schweiz. In dieser Funktion beaufsichtigt er die Entwicklung von Microsofts Technologievision und -strategie und übersetzt innovative Technologien in wirtschaftliche Effekte und Ergebnisse für Kund:innen und andere Stakeholder.

Zur Person und Firma

Michael Krusche ist der Gründer und CEO von Krusche & Company GmbH mit Sitz in München. Er kann auf mehrere Jahrzehnte an Erfahrung im Nearshore-IT-Outsourcing-Bereich zurückgreifen. Über die Jahre konnte Michael Krusche eine weite Palette von zufriedenen Kunden bedienen und nachhaltige Partnerschaften bilden. Projekte, in denen er mit K&C involviert war, reichen vom Testmanagement für einen grossen Consumer Electronics Shop in Deutschland bis zu der Entwicklung des Frontends (Präsentationsebene) für den DeFi-Krypto-Lending-Marktplatz Ajna im Blockchain-Bereich.

Dinge, die es beim Nearshoring zu beachten gibt

Technische und organisatorische Vorkehrungen, die Sie treffen müssen, wenn Sie sich für Nearshoring entscheiden:

  •  Remote Work muss erlaubt sein.
  • Organisatorische Massnahmen bezüglich Datenschutz, Sicherheit, Projektsteuerung und kultureller Unterschiede treffen.

Wie wird der Datenschutz und die Datensicherheit beim Auslagern von Arbeit gewährleistet?

  • IT-Nearshoring-Partner, die personenbezogene Daten einsehen können, müssen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten, die besagt, dass IT-Infrastrukturen, Software, Systeme und Prozesse entsprechende Datenschutz-Standards erfüllen müssen.
  • Nearshoring-Mitarbeiter erhalten keine persönlichen oder sensiblen Daten. Es werden anonymisierte Daten in Testumgebungen verwendet, um Missbrauch zu verhindern. Diese Massnahmen gelten auch für Mitarbeiten im Inland, die remote arbeiten.
  • IT-Systeme werden durch moderne Cybersecurity-Massnahmen geschützt, um Hackerangriffe zu vermeiden oder abzuwehren.

Steuerregelungen für Nearshoring-Mitarbeiter

  • Nearshoring-Mitarbeiter zahlen Steuern in ihrem Wohnsitzland.
  • Je nach Regelung, Vertrag und Land zahlt entweder die Nearshoring-Firma die Steuern derer Angestellten oder die Angestellten machen das in eigener Verantwortung.

Risiken, die es beim Nearshoring zu beachten gilt

  • Datensicherheit: keine sensiblen Daten an Nearshoring-Mitarbeiter weitergeben.
  • Kulturelle Unterschiede: unterschiedliche Kommunikations- und Arbeitsweisen berücksichtigen.
  • Technologische Herausforderungen: technische Infrastruktur und Kommunikationskanäle sicherstellen.
  • Interne Widerstände: Akzeptanz bei internen Teams schaffen, um Konflikte zu vermeiden.
  • Rechtliche Aspekte: Einhaltung lokaler Gesetze und Steuerregelungen beachten.
  •  Krisenmanagement: Risiken wie politische Instabilität berücksichtigen und Projekte auf mehrere Länder verteilen, um das Risiko zu minimieren.

Die neue Co-Leitung der Fachgruppe Sourcing & Cloud

Tania Rebuzzi ist Managing Director bei Accenture DACH.

Fabian Ricklin ist Technology Architekt und Senior Manager bei AXA Schweiz.

Open Source Studie 2024

Stellungnahme von swissICT

§ 17 – Gesetz über digitale Basisdienste

Auszug der Stellungnahme vom 13. Mai 2024

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