13. August 2026
ICT-Modellverträge: Man kann das Risiko nicht auf KI abschieben

5 Fragen an Sven Kohlmeier, Co-Leiter der Rechtskommission von swissICT
Ihr habt bei der Überarbeitung der Modellverträge klargestellt: KI-Systeme dürfen bei der Leistungserfüllung eingesetzt werden. Wo genau verlief vorher die Unsicherheit?
Sven Kohlmeier: Das Obligationenrecht (Art. 398 OR) schreibt im Auftragsrecht vor: Wer eine Arbeit übernimmt, muss diese grundsätzlich persönlich erledigen. Die Frage aus der Praxis war konkret: Verletze ich das, wenn Teile der Leistung mit einem KI-System erbracht werden? Ist die KI ein «Dritter», der die Arbeit übernimmt? Oder einfach ein Werkzeug, wie ein Computer? Das Bundesgericht hat den Computer-Einsatz bereits als zulässig eingestuft. Das lässt sich auf KI übertragen. Wir haben das jetzt direkt im Vertrag festgehalten. Der KI-Einsatz im Auftragsrecht ist mit dem Modellvertrag zulässig. Die Endverantwortung bleibt aber beim Anbieter. Diese Grauzone ist damit im Vertrag geklärt.
Wo zieht ihr die Grenze? Ab wann wird KI-Einsatz im IT-Dienstleistungsvertrag rechtlich heikel?
SK: Nicht der Einsatz an sich ist das Problem. Es sind drei Punkte, die oft übersehen werden. Erstens Datenschutz: Sobald Personendaten in ein KI-Tool fliessen, besonders bei Servern ausserhalb der Schweiz, greift Schweizer Datenschutzrecht, teils zusätzlich die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Zweitens Geheimhaltung: Vertrauliche Infos und Geschäftsgeheimnisse gehören nicht ungeprüft in ein fremdes Modell. Drittens Haftung: Die KI ist keine Hilfsperson, auf die man die Verantwortung abschieben kann. KI-Anbieter schliessen ihre Haftung meist weitgehend aus. Kontrolle und inhaltliche Prüfung bleiben beim Menschen. KI beschleunigt die Arbeit, die Verantwortung bleibt aber beim Menschen oder Leistungserbringer.
Warum nicht einfach ChatGPT den Vertrag aufsetzen lassen? Das geht doch schneller und günstiger.
SK: Schneller ja. Günstiger auf den ersten Blick auch. Bis der Streitfall kommt und Anwalt und Gericht eingeschaltet werden müssen. Ein KI-Text klingt für Laien oft wie ein vollwertiger Vertrag. Er ist meist besser als zusammenkopierte Klauseln aus dem Internet. Aber: Bestimmte gesetzliche Rechte lassen sich nicht einfach wegschreiben. Ein Beispiel: Bei einem Auftrag gilt ein jederzeitiges Kündigungsrecht (Art. 404 OR). Ein KI-Modell, das trotzdem eine feste Vertragslaufzeit hineinschreibt, erzeugt eine Klausel, die vor Gericht nicht hält. Bei solche juristischen Feinheiten sind ChatGPT & Co. derzeit unzuverlässig. Dazu kommt: Sprachmodelle vertreten keine Interessen. Wir sorgen dafür, dass ein Vertrag fair verteilte Risiken hat. Auch für Risiken, die noch nicht eingetreten sind. Ein geprüfter Modellvertrag ist im Vergleich zu einem ChatGPT-Vertrag daher günstiger und rechtlich fundierter.
Was bringt ihr als Juristen ein, was ein Sprachmodell strukturell nicht leisten kann?
SK: Wir haben über IT-Verträge tatsächlich verhandelt. Und Streitigkeiten darüber geführt. Ein Sprachmodell erkennt nur Textmuster, ohne diese Praxiserfahrung. Durch die Zusammenarbeit [PB1.1]von Anwältinnen und Anwälten von swissICT und SWICO haben wir zudem einen echten Interessenausgleich erreicht, zwischen Anbieter- und Nutzersicht. swissICT und SWICO verstehen die Schweizer ICT-Welt besser als ein KI-System. Weil echte Praktiker und Experten dahinterstehen.
Am 10. September sprecht ihr an einem Event der Rechtskommission von swissICT über rechtliche Risiken beim KI-Einsatz. Was sollten KMU davon mitnehmen?
SK: Zwei Dinge. Erstens: Wie KI-Tools rechtssicher eingesetzt werden können. Dazu gibt’s auch einen Praxisbericht. Zweitens: Worauf es beim Einkauf von KI-Lösungen ankommt. Nicht nur rechtlich, sondern auch bei Preismodellen und Datensouveränität. Ein KMU braucht nicht für jede Frage einen Anwalt. Aber ein Gespür dafür, wo Risiken bestehen und wo genauer hingeschaut werden sollte. Der Event ist kostenfrei, mit Apéro auf der Dachterrasse zum Ausklang und Zeit sich mit Referenten auszutauschen und zu networken.